Gutachtenarten

  1. Beweisgutachten
    Ein Beweisgutachten ist immer dann notwendig, wenn Gefahr droht, dass ein Objekt nach einer gewissen Zeit nicht mehr in dem Zustand ist, wie zum Zeitpunkt der Beweissicherung.

    Wird ein Bauwerk einsturzgefährdet beschädigt, ist es notwendig, dass ein Sachverständiger den Zustand begutachtet und damit "Beweise" für ein späteres Verfahren sichert. Auch kann es sinnvoll sein eine Beweissicherung der Umgebungsbebauung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen, damit eventuelle Vorschäden dem Bauherrn später nicht angelastet werden können.

    Die Beweissicherung kann durch ein Gericht aber auch durch eine Privatperson beauftragt werden.

    • Gerichtliches Beweissicherungsverfahren

    • Der Sachverständige wird auf Antrag des Gerichts tätig, um den aktuellen Zustand eines Beweismittels festzuhalten (§§ 485-494 ZPO).
    • Private Beweissicherung

    • Der Sachverständige wird aufgrund einer privaten Beauftragung tätig. Dies kann gerade dann sinnvoll sein, wenn keine Zeit ist, ein Gericht oder einen richterlichen Beschluss zu beantragen.

      In einem Rechtsstreit wird die private Beweissicherung als Parteivortrag gewertet. Der Vorteil besteht hier jedoch darin, dass der Sachverständige die Funktion eines "Sachverständigen Zeugen" einnimmt und damit im Verfahren nicht abgelehnt werden kann.


  2. Gerichtsgutachten

    Gerichtsgutachten werden sie deshalb genannt, weil ein Gericht im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Gerichte ziehen in den meisten Fällen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu. Sofern freie Sachverständige zugezogen werden und ihre Vereidigung durch das Gericht erfolgt, gilt diese Vereidigung nur für den konkreten Fall.

    Wird ein Sachverständiger jedoch von einer der Parteien beauftragt, so können auch freie Sachverständige vor Gericht tätig und anerkannt werden. Wenn ein Gericht es für nötig erachtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, beziehungsweise ein Gutachten anzufordern, hängt auch das Urteil meist wesentlich von diesem Gutachten ab. Bei der Urteilsfindung ist die überzeugende Argumentation und Darstellung für den Richter entscheidend. Selbstverständlich muß das Gutachten sachlich richtig und nach neusten Erkenntnissen erarbeitet worden sein.

    Der Sachverständige kann, sofern er öffentlich bestellt und vereidigt ist, einen Gerichtsauftrag oder eine Vorladung nicht verweigern. Ausnahmen sind nur dann gegeben, wenn er mit einer der Prozessparteien verwandt oder verschwägert ist, oder wenn er für die Materie nicht die nötige Kompetenz besitzt. Natürlich muss er dem Gericht auch mitteilen, falls er wirtschaftlich oder persönlich vom Prozessausgang berührt wird. Bezieht ein Sachverständiger während eines Gerichtstermins für eine der Parteien Stellung, so kann dies bereits dazu führen, dass er als Sachverständiger abgelehnt wird.

    Wichtig beim Gerichtsgutachten ist:

    • Die Beweisbeschlüsse dienen als Auftragsgrundlage.
    • Der Zeitrahmen für die Fertigstellung des Gutachtens ist auf den Verhandlungstermin abgestimmt.
    • Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
    • Das mündliche Vortragen des Gutachtens im Rahmen einer Gerichtsverhandlung kommt eventuell in Betracht.




  3. Privatgutachten

    Ein Privatgutachten ist ein Gutachten, dass eine Partei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen erstellen läßt.

    Es dient zum Parteivorbringen und ist dann auch ohne Einverständnis des Gegners verwendbar. Dem Gericht ist es erlaubt, das Privatgutachten zu seiner Unterrichtung und als Hilfsmittel zu verwenden. Über den Urkundenbeweis hinaus kann es an Stelle eines vom Gericht angeforderten Gutachtens als Sachverständigen-beweis eingesetzt werden, wenn die Parteien einverstanden sind oder wenn das Gericht es für ausreiched befindet.

    Selbstverständlich besteht auch an das Privatgutachten der Anspruch, dass es nachprüfbar ist, damit es im Gerichtsprozess uneingeschränkt verwertbar ist. Der Privatgutachter ist nach dem Vertragsrecht zur Haftung verpflichtet.

    "Privatgutachten sind urkundlich belegter substantiierter Parteienvortrag; als Sachverständigenbeweis nur mit Zustimmung beider Parteien verwertbar. Sie können dem Gericht Veranlassung geben, den gerichtlichen Sachverständigen noch mal anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei sich widersprechenden Parteigutachten muss das Gericht, wenn es keine eigene Sachkunde besitzt, einnen gerichtlichen Sachverständigen zuziehen."

    Thomas & Putzo (1999)




  4. Schiedsgutachten

    Das Schiedsgutachten bindet die Beteiligten, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Gutachten unterworfen haben. Das Schiedsgutachten entscheidet rechtsverbindlich über den Streitpunkt. Der Sachverständige übernimmt durch die Festlegung im Schiedsgutachtervertrag die Erstattung eines Schiedsgutachtens. In dem Schiedsgutachtervertrag wird vereinbart, welche Tatsachen und Leistungen, beziehungsweise welche Ursachen durch den Sachverständigen zu bewerten sind. Grundsätzlich ist der Schiedsgutachtenvertrag auf die Feststellung von Tatbestandselementen gerichtet. Im Gegensatz dazu führt das Schiedsgericht die Entscheidung in einem Rechtsstreit verbindlich bei. Der Rechtsweg von einem staatlichen Gericht ist ausgeschlossen. Der Sachverständige entscheidet an Stelle eines staatlichen Gerichts endgültig über den Streit.

    Das Schiedsgutachterverfahren setzt das Bestehen von zwei Verträgen voraus:

    Im Schiedsgutachtenvertrag unterwerfen sich beide Parteien der Entscheidung eines Schiedsgutachters. Der Rechtsweg wird jedoch durch den Schiedsgutachtenvertrag nicht verwehrt. Die Verbindlichkeit und Nichtnachprüfbarkeit der vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen sollten im Vertrag nochmals hervorgehoben werden um Meinungsverschiedenheiten über die Wirkung des Schiedsgutachtenvertrags zu beheben.

    Im Schiedsgutachtervertrag beauftragen beide Parteien einen Sachverständigen ein Schiedsgutachten zu erstellen. Der Sachverständige sollte dabei beachten, dass durch die Bindung der Beteiligten an das Gutachten und die rechtsverbindliche Entscheidung seine Feststellung eine weitaus größere Wirkung haben als in einem normalen Gutachten. Das Schiedsgutachterverfahren verwehrt den Beteiligten nicht den Gang zu einem Gericht. Der Rechtsweg ist jedoch insoweit eingeschränkt, als das Gericht sich nicht mehr mit den vom Sachverständigen festgelegten Tatsachen befassen kann. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten beantworteten Fragen können nicht mehr Gegenstand des Verfahrens werden: Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn das Schiedsgutachten offensichtlich unrichtig ist.



  5. Obergutachten

    Nach der Rechtsprechung kann man von einem Obergutachten sprechen, wenn ein Sachverständiger aufgrund überragener Sachkunde oder Autorität die durch gegensätzliche Auffassung mehrerer Sachverständiger enstehendenden Zweifel zu klären hat.

    "Somit kann man von einem Obergutachter erst dann sprechen, wenn zumindest zwei Gutachten vorliegen, die sich widersprechen, nicht aber dann, wenn lediglich ein nach Meinung einer Prozesspartei unzutreffendes Gutachten beanstandet wird."

    (Beaumont 1984)


    Ein Obergutachter ist in folgenden Fällen denkbar:

    • bei besonders schwierigen Fragen
    • bei Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen
    • bei überlegenen Forschungsmitteln des weiteren Sachverständigen
    • bei groben Mängeln des erstatteten Gutachtens




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